0511 - 850 33 88 kanzlei@weise-anwaelte.de Georgstraße 50, 30259 Hannover

Fachanwaltskanzlei.
WEG-Recht.
Quartier Gesetz
In Hannover ansässig, bundesweit tätig.

0511 - 850 33 88

Das Niedersächsische Quartiersgesetz

Das Niedersächsische Quartiergesetz ist am 28.04.2021 in Kraft getreten.
In Anlehnung an amerikanische Business Improvement Districts (BID) soll zukünftig auch in Niedersachsen auf private Akteure gesetzt werden.

Zunächst ist eine Quartiersgemeinschaft zu bilden. Ohne Regelung ist dies eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine GbR. Sinnvoller dürften Rechtsformen wie eingetragene Vereine, Genossenschaften oder haftungsbeschränkte Unternehmen.

Maßnahmen sind:

  • Das Ausarbeiten von Konzepten für die Stärkung oder Entwicklung des Quartiers.
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz.
  • Einrichtung von Coworking-Räumen.
  • Werbemaßnahmen, Marketing und Veranstaltungen.

Das Gesetz nennt weitere, wobei auch die dortige Aufzählung nicht abschließend ist.

Die Aufgaben der Gemeinde sollen damit nicht verkürzt, sondern ergänzt werden. Zu den vergaberechtlichen Aspekten an anderer Stelle.

Die Quartiersgesellschaft kann einen Aufgabenträger mit der Durchführung der Maßnahme beauftragen.

SOFORTKONTAKT

Wir sind für Sie da – rufen Sie uns an.
Termine können wir in Eilfällen in der Regel innerhalb von 24 Stunden anbieten.

Die Quartiersgemeinschaft hat in einem Konzept

  • die Maßnahmen und die Kosten in einem bis auf 5 Jahre angelegten und mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Konzept darzustellen,
  • die räumliche Abgrenzung des Quartiers, die einzelnen Maßnahmen, ihre jeweilige Finanzierung sowie den sich daraus ergebenden Zeitraum der Abgabenerhebung

darzustellen und

  • diese Darstellung,
  • die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und
  • die Abstimmung des Konzeptes mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde

zu begründen.

Stimmen mindestens 15% der Grundstücksfläche im vorgesehenen Quartier zu, kann die Gemeinschaft bei der Gemeinde einen Antrag auf Erlass einer Satzung stellen.

Die einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus § 6 Abs. 3:

  • grundstücksgenaue Bezeichnung der vorgesehenen räumlichen Abgrenzung des Quartiers,
  • Angabe des vorgesehenen Zeitraums für die Erhebung der Abgabe,
  • Maßnahmen- und Finanzierungskonzept,
  • weitere zur Nachvollziehbarkeit erforderliche Unterlagen.

Die Gemeinde prüft, fordert nach oder gibt noch einmal allen Mitgliedern der Gemeinschaft, der Öffentlichkeit, den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme. Mitglieder der Gemeinschaft können der geplanten Satzung binnen eines Monats nach Zugang der Unterrichtung widersprechen. Es handelt sich bei diesem Widerspruch nicht um einen solchen nach § 68 VwGO.

Für den Erlass der Quartierssatzung dürfen außerdem dem Erlass weder 30% der im vorgesehenen Quartier gelegenen Grundstücke noch die Eigentümer/innen von Grundstücken, deren Gesamtfläche mehr als 30% der Gesamtgrundstücksfläche des vorgesehenen Quartiers widersprochen haben.

Zuletzt muss sich die Gemeinschaft sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Gemeinde verpflichten, die Verpflichtungen aus dem Quartiersgesetz zu erfüllen und die in die Satzung aufzunehmenden quartiersbezogenen Aufwertungsmaßnahmen durchzuführen. Liegen all diese Voraussetzungen vor, kann die Gemeinde die Satzung erlassen, es besteht kein Anspruch. Hat die Quartiersgemeinschaft die Durchführung einem Aufgabenträger übertragen, gilt das Vorstehende für diesen.

Die Gemeinde erhebt zur Finanzierung der quartiersbezogenen Aufwendungen mit der Satzung eine Abgabe. Die Abgabe soll die Kosten der Maßnahme, eine Reserve und, als Kostenpauschale, die Verwaltungskosten der Gemeinde decken. Mögliche Verteilungsmaßstäbe sind die nach einheitlichem Maßstab festgelegten Grundstückswerte, die Grundstücksflächen und die Grundstückslänge an der Erschließungsanlage. Abgabenpflichtige sind die Eigentümer, bei Erbbaurecht die Erbbauberechtigten. Bei Mit-, Wohnungs- und Teileigentümern besteht die Abgabenpflicht nur entsprechend dem Miteigentumsanteil.

Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt durch die Quartiersgemeinschaft. Dazu stellt die Gemeinde die Abgaben (nach Abzug der zeitanteiligen Verwaltungskostenpauschale) wiederum der Quartiersgemeinschaft in vierteljährlichen Zahlungen zur Verfügung. Die Quartiersgemeinschaft hat diese Mittel getrennt von sonstigem Vermögen der Gemeinschaft zu verwalten und einen verbleibenden Überschuss am Ende der Maßnahme an die Gemeinde zurück zu zahlen. Ist ein Aufgabenträger beauftragt, gelten diese Regelungen für den Aufgabenträger.

Die Quartiersgemeinschaft hat die Mittelverwendung nachzuweisen. Die Gemeinde hat zur Überwachung Auskunfts- und Einsichtsrechte bis hin zu Nachprüfungsrechten unter Einbindung eines Sachverständigen auf Kosten der Gemeinschaft.

Wir benötigen Ihre Zustimmung

Laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dürfen wir Ihnen ohne Ihre Zustimmung keine Inhalte anzeigen.

Wir benötigen daher Ihre Zustimmung zur Verwendung von Cookies, um Daten auf Ihrem Gerät zu speichern und zu verarbeiten.

Diese beinhalten Wiedererkennungsmerkmale, die dazu dienen, unsere Inhalte an die Interessen unserer Besucher anzupassen.

Für diese Verarbeitungszwecke können Cookies anonym auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Näheres dazu in unserer Datenschutzerklärung.