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Mehr Rechte, aber auch höhere Anforderungen an Hausverwalter in 2021 - Worauf Eigentümer jetzt achten sollten

Oftmals engagieren die Wohnungseigentümer eines Mehrparteienhauses einen Verwalter.

Nachdem am 01.12.2020 in Kraft getretenen, reformiertem Wohnungseigentumsgesetz (Wohnungs­eigentums­modernisierungs­gesetz WEMoG), werden diesem nun seit Januar 2021 mehr Rechte, z.B. bei Reparaturen und Abschluss von Verträgen, zugestanden.

Doch auch für die Wohnungseigentümer selbst gelten in 2021 neue Regeln.

Werterhaltung des Gemeinschaftseigentums durch die Hausverwaltung

Ein guter Hausverwalter trägt erheblich zum Werterhalt einer Immobilie bei.
Während für Pflege und Erhalt seiner Immobilie der jeweilige Eigentümer stets selbst verantworlich ist, so wird diese Verantwortung für das Gemeinschaftseigentum üblicherweise ausgelagert an eine Hausverwaltung.

Zwar wurde im Rahmen der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) die Forderung laut, dass für gewerbliche Hausverwalter in Zukunft ein verpflichtender Sachkundenachweis Pflicht werden solle, jedoch folgten dieser Forderunmg keine Taten.

Auch in 2021 kann eine Hausverwaltung betrieben werden ohne jeden Qualifikationsnachweis. Als Erlaubnis für eine gewerbliche Hausverwaltung genügt auch weiterhin nur eine einfache Gewerbeanmeldung. Dementsprechend hoch ist die Zahl der schwarzen Schafe, die sich in diesem Branche tummeln.

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Doch für findige Wohneigentumsgemeinschaften bietet das neue WEG-Recht einen Ausweg.
So reicht schon die Forderung eines einzigen Mitglieds einer Eigentümergemeinschaft auf einen zertifizierten Verwalter mit Sachkundnachweis, um die Entscheidung für eine bestimmte Verwaltung, abhängig zu machen von der Qualität der Arbeit und nicht alleine von den Kosten.

Was ist ein "zertifizierter Verwalter"?

Als "zertifizierter Verwalter" gemäß §§ 26a Absatz 1 WEG, wer "Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt."

Wie genau diese Zertifizierung vonstatten gehen soll, steht leider noch in den Sternen. Mit der Vorlage einer entsprechenden Rechtsverordnung wird vorläufig im 1. Halbjahr 2021 gerechnet.

2-jährige Übergangsfrist bei Verwalterwechsel

Doch wer nun meint, seinen unzertifizierten Hausverwalter so schnell wie möglich gegen einen zertifizierten austauschen zu können, sieht sich enttäuscht.

Zunächst einmal mein genormtes Zertifizierungsverfahren entworfen und eingeführt werden (wie oben bereits erwähnt: voraussichtlich 1. Halbjahr 2021).

Fest steht hierbei nur, dass für den Austausch eines Verwalters eine Überganbgsfrist von 2 Jahren gilt, gültig ab Inkrafttreten der neuen WEG-Rechts Reform.

Für weitere Verzögerung beim Verwalterwechsel sorgt eine bereits jetzt festgelegte Ausnahmeregelung.
Hausverwalter, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben vor dem 01. Dezember 2020, gelten, aufgrund ihrer Erfahrung, automatisch als qualifiziert. Für sie gilt sogar eine 3 1/2 jährige Übergangsfrist.

Wenn der Verwalter gleichzeitig Eigentümer ist

Auch für kleinere Wohnanlagen mit 8 oder weniger Sondereigentumsrechten gilt eine Spezielle Regelung.

Wird in derartigen Anlagen einer der Eigentümer zum Verwalter bestellt, so besteht per se kein Anspruch auf Einstellung eines qualifizierten Verwalters.

Ausnahme:
Besteht mindestens 1/3 der Wohnungseigentümer auf Ablösung durch einen zertifizierten Verwalter, musss dieser Forderung nachgekommen werden.

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