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Fachanwaltskanzlei.
WEG-Recht.
Für Verwaltungen.
In Hannover ansässig, bundesweit tätig.

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Häufiger Streitpunkt im WEG-Recht: die Hausverwaltung.
Welche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten hat sie gegenüber den Eigentümern wirklich?

Bestellung und Abberufung der Hausverwaltung sind klassische Probleme. Der eigentliche Kernpunkt der Zusammenarbeit ist aber die richtige Abgrenzung der Kompetenzen von Eigentümern, Verwaltung und Beirat.

Im WEG-Recht übersehen die Beteiligten oft, dass die Einhaltung der Kompetenzen Haftung reduziert und Beschlussanfechtungen vermeidet.
Weitere Streitpunkt im Wohneigentumsrecht (WEG-Recht) ist die Bestimmtheit von Beschlüssen und die richtige Gestaltung von Sanierungsbeschlüssen, insbesondere solchen der energetischen Sanierung.

So helfen wir Ihnen im WEG-Recht

Als Bau- und WEG-Rechtler liegt eine unserer besonderen Stärken im Bereich der Sanierungsbeschlüsse und der Unterstützung der Verwaltungen bei baulichen Maßnahmen.

Wir planen mit Ihnen die Baumaßnahme (z.B. Strangsanierung, Fassadensanierung, Balkonsanierung) und gestalten mit Ihnen die Sanierungsbeschlüsse.
Wir begleiten mit Ihnen die Wohnungseigentümerversammlung und schützen sie vor unabsehbaren Haftungsrisiken, die sich häufig genug aus falsch verstandenem Dientsleistungsgedanken ergeben.

Wir gestalten Verwalterverträge und verteidigen Sie gegen unberechtigte Abberufungsversuche. Wir gestalten mit Ihnen Beiratstage.

- Spezialisten bei der WEG-Abrechnung
Wir verstehen etwas vom unliebsamen Thema der Abrechnung im Wohnungseigentum. Wie sind Kosten zu verteilen, wie ist die Abrechnung aufzubauen, wie ist die Instandhaltungsrücklage auszuweisen und ist es normal, dass Soll-Rücklage und Vermögensstatus unterschiedliche Zahlen ausweisen? Wir wissen es.

Aufgaben des Verwalters im WEG-Recht

Der WEG-Verwalter ist in erster Linie Kaufmann. Er ist kein Techniker, kein Jurist, kein Architekt, kein Schlicht oder Psychologe (na gut das häufig genug schon).

Im Bereich der Instandhaltung und Instandsetzung hat der Verwalter die Anlage regelmäßig zu begehen, Instandsetzungsbedarf zu ermitteln und der Gemeinschaft die Gelegenheit zu ermöglichen, Beschlüsse über den so entdeckten Bedarf in einer Eigentümerversammlung zu beschließen. Gefasste Beschlüsse sind umzusetzen. Dementgegen schuldet der Verwalter keineswegs die Instandsetzung. Wer hier eigenständig Aufträge vergibt, setzt sich einer zum Teil hohen Haftung als Verwalter aus.

Sie möchten einen Beratungstermin vereinbaren in unserer Fachanwaltskanzlei für Miet- und WEG-Recht in Hannover ?

Bei juristischen Fragen zum Thema WEG-Recht für Verwaltungen, stehen wir Ihnen gern zur Seite.

Terminvereinbarungen können Sie anfordern, während unserer Bürozeiten:

Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 15:00 Uhr

unter der Telefonnummer 0511-850 33 88 oder jederzeit per eMail unter kanzlei@weise-anwaelte.de.

Bitte keine Vorratsbeschlüsse!
Wir haben in fast 25 Jahren Wohnungseigentumsrecht keinen wirksamen Vorratsbeschluss gesehen. Vorratsbeschlüsse scheitern regelmäßig an fehlender Bestimmtheit. Verursacht der Verwalter grob fahrlässig die Tätigkeit eines Gerichts, z.B. bei einer Anfechtungsklage (Beschlussanfechtungsklage), können dem Verwalter nach § 49 WEG die Kosten des Verfahrens auferlegt werden - bei einem für unwirksam erklärten Beschluss über eine Sanierungsmaßnahme ist das ein teures Vergnügen.

Wieviele Angebote müssen zur Beschlussfassung vorliegen? 3 hieß es bisher in der Rechtsprechung. Da ist bei der heutigen Marktsituation im Baubereich guter Rat teuer. Wir kennen die neuesten Rechtsprechungstendenzen und wissen, unter welchen Voraussetzungen ein Angebot ausreicht.

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