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Fachanwaltskanzlei.
Gewerbemietrecht.
Hannover.
In Hannover ansässig, bundesweit tätig.

0511 - 850 33 88

Rechtsanwalt im Gewerbemietrecht Hannover

Von Vertragsgestaltung bis zur Räumumg: rechtssichere Beratung bei der Bewirtschaftung Ihrer Immobilien.

Seit mehr als 22 Jahren beraten wir Unternehmer sowohl als Vermieter als auch als Mietinteressenten erfolgreich bei Kauf, Vermietung oder Miete von Gewerberaumimmobilien

Der erste Schritt bei Abschluss eines Gewerberaum Mietvertrags sollte es sein, zu klären, welcher Betriebszweck im Gewerberaummietvertrag festgehalten werden soll.

Auf die Definition des Verwendungszweckes der Gewerbeimmobilie oder des Gewerberaums folgt die vertragliche Vereinbarung darüber, welche der beiden Parteien die bauliche Umgestaltung (falls nötig) zur Schaffung dieses Betriebszweckes obliegt.

Sie möchten einen Beratungstermin vereinbaren in unserer Rechtsanwaltskanzlei für Gewerbemietrecht in Hannover ?

Bei juristischen Fragen zum Thema Gewerbemietrecht, stehen wir Ihnen gern zur Seite.

Terminvereinbarungen können Sie anfordern, während unserer Bürozeiten:

Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 15:00 Uhr

unter der Telefonnummer 0511-850 33 88 oder jederzeit per eMail unter kanzlei@weise-anwaelte.de.

Neben der Erstellung und Aushandlung von Mietverträgen umfasst unsere bisherige Tätigkeit insbesondere

  • Betriebskostenabrechnungen in der Geschäftsraummiete
  • Mängel
  • Beeinträchtigungen des vertragsgemäßen Gebrauchs
  • Schriftformverstöße und die vorzeitige Beendigung von Geschäfts­raum­miet­verträgen

WEISE Rechtsanwälte vertreten Vermieter und Mieter von Gewerberaumobjekten erfolgreich bei Anbahnung, Gestaltung, Auslegung und, in letzter Konsequenz auch deren gerichtlicher Durchsetzung, bei Gewerbe Mietverträgen.

WEISE Rechtsanwälte vertritt die Interessen von Gerwerbe­vermietern und Gewerbe­mietern bei der Gestaltung von Gewerbe­miet­verträgen.

Wir haben in der Vergangenheit für unsere Mandanten Geschäfts­raum­miet­verträge unter anderem zu folgenden Geschäfts­bereichen erstellt:

  • Bank- und Sparkassenräume
  • Arztpraxen
  • Dialysestationen
  • Kleine und mittlere Gewerbetreibende
  • Reisebüros
  • Lagerhallen
  • Produktionsstätten verschiedener Produktionsstätten
  • Anwalts- und Steuerberatungskanzleien

SOFORTKONTAKT

Wir sind für Sie da – rufen Sie uns an.
Termine können wir in Eilfällen in der Regel innerhalb von 24 Stunden anbieten.

Häufig gestellte Fragen zum Gewerberecht (FAQ)

Welche Kündigungsfristen gelten im Gewerbemietrecht ?

Ordentliche Kündigung:
Im Gewerbemietrecht beträgt die ordentliche Kündigung 6 Monate, abzüglich sog. Karenztage.

Fristlose Kündigung:
Im Gewerbemietrecht rechtfertigen nur wichtige Gründe die fristlose Kündigung.

Einer der häufigsten Gründe für eine fristlose Kündigung einer Gewerbemietsache, ist die anhaltende, vertragswidrige Nutzung des Mietobjektes nach einer bereits vorhergehenden Abmahnung seitens des Gewerberaumvermieters.
Eine Reihe gleichlautender Gerichtsurteile sehen hierin eine Verletzung der Rechte des Vermieters in erheblichem Maße.

Platz 2 und 3 der häufigsten Gründe einer fristlosen Kündigung betreffen die Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters sowie die unerlaubte Einlagerung von Gefahrgut.

Gerne beraten wir Sie zu sämtlichen Fragen des Gewerberaummietrechts auch persönlich in unserer Kanzlei für Gewerberaummietrecht im Zentrum von Hannover.
Vereinbaren Sie telefonisch einen Termin unter 0511-850 33 88 oder schicken sie eine eMail an kanzlei@weise-anwaelte.de.

Worin besteht die Abgrenzung zwischen Gewerbe- und Wohnraummietvertrag ?

Um die Abgrenzung von Gewerbemietrecht zu Wohnraummietrecht zu verstehen, ist es nötig, zunächst einmal die unterschiedlichen Aufgaben zu erläutern:

Das Wohnraummietrecht sieht den sozialen Schutz des Mieters im Fokus und soll ihm Schutz bieten vor Willkür des Vermieters.

Das Gewerbemietrecht hingegen sieht beide Parteien eher als gleichberechtigte Vertragspartner.

Sachbedingt bestehen so zwischen beiden Vertragsformen teils erhebliche Unterschiede.
Die Vermietung von Wohnraum bedeutet, juristisch gesehen, nicht zwangsläufig auch ein anerkanntes Wohnraummietverhältnis.

Im Gewerberaummietrecht gibt es...

  • • KEINE Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Mieters
  • • KEINE Verpflichtung zur schriftlichen Kündigung
  • • KEINE Angabe eines Kündigungsgrundes
  • • KEINE Eigenbedarfskündigung
  • • KEINEN keinen Räumungs- oder Vollstreckungsschutz
  • • KEINE Haftungsbeschränkung bei Rückgabe des Mietobjektes
  • • KEINE Verpflichtung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem hinterbliebenen Ehepartner des Gewerbetreibenden

Gerne beraten wir Sie zu sämtlichen Fragen des Gewerberaummietrechts auch persönlich in unserer Kanzlei für Gewerberaummietrecht im Zentrum von Hannover.
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Kann ein Gewerbemietvertrag auch mit einer Privatperson geschlossen werden ?

Der Abschluss eines Gewerbemietvertrges setzt nicht automatisch das Vorhandensein eines Gwerbescheins voraus.
Freiberufler oder Künstler mieten in ihrer Eigenschaft als Privatperson. Daher sollte, aus Sicht des Vermieters, bei Abschluss des Gewerberaummietvertrags darauf geachtet werden, dass die betreffenden Räumlichkeiten nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.

Gerne beraten wir Sie zu sämtlichen Fragen des Gewerberaummietrechts auch persönlich in unserer Kanzlei für Gewerberaummietrecht im Zentrum von Hannover.
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