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Was tun bei gestiegenen Materialpreisen? Rechtliche Lage für die Weitergabe von Preiserhöhungen bei Baumaterial

Die Preise für benötigtes Baumateriel wie Dämm-Material, Holz oder Zement steigen beinahe stündlich.
Immer mehr Handwerksbetriebe sehen sich in ihrer Existenz bedroht und stehen mit dem Rücken zur Wand.
Doch können Preissteigerungen trotz vertraglicher Vereinbarung an die Kunden weitergegeben werden?

Dies ist die rechtliche Lage.

Sollten Handwerksbetriebe bei Bauverträgen Preisgleitklauseln vereinbaren?

Die enormen Preissteigerungen bei Baustoffen infolge des Ukraine-Krieges erweisen sich mehr und mehr als existenzgefährdend - nicht nur für kleine Handwerksbetriebe. Auftragnehmern der Bauverträge werden vom Gesetzgeber eindeutig benachteiligt denn Preiserhöhungen können meisten nicht an den Kunden weitergegeben werden.

Einen Ausweg bieten Preisgleitklauseln. Auch wenn es teurer wird: Auftraggeber sollten sich im eigenen Interesse dieser "Preisgarantie" verweigern.

Einmal vereinbarte Preise für Baustoffe sind nur in den seltensten Fällen zu Ungunsten des Auftraggebers korrigierbar. Wesentlich häufiger allerdings ist die Einigung mit dem Bauherrn auf einen finanziellen Ausgleich.

Was auf den ersten Blick wie eine Übervorteilung aussieht, erweist sich bei näherer Betrachtung jedoch als wirtschaftlich vernünftig denn eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Auftragnehmer ist langwierig und risikobehaftet. Zudem besteht durch die Baupreissteigerungen die Gefahr einer Firmen-Insolvenz des Baustofflieferanten.

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Bundeserlass zu Lieferengpässen und Preissteigerungen

Im Erlass "Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs" des Bundesbauministeriums vom 25.03.2022 wird unterschieden zwischen bereits abgeschlossenen und noch abzuschließenden Verträgen.

Bereits abgeschlossene Verträge wiederum werden differenziert zwischen zur Zeit nicht beschaffbaren und deutlich teurer gewordenen Baumaterialien.

– Pro und Contra Preisgleitklauseln
Preisschwankungen gibt es so lange wie es Preise gibt und ebenso alt ist die Frage, wer die Mehrkosten zu tragen hat.

Der Gesetzgeber hat hier in Form von Preisgleitklauseln einen rechtlichen Rahmen geschaffen, der es den Parteien (i.d.R. der Auftragnehmer) erlaubt, noch während der Erfüllung des Auftrages, die Preise gemäß der Marktentwicklung anzupassen.

Vereinfacht gesagt regeln Preisgleitklauseln, dass es sich bei Preis des Auftragnehmers lediglich um einen vorläufigen Preis handelt und der tatsächlich endgültige Preis sich an der Marktentwicklung während er Projektphase orientiert.

– Zur Zeit nicht beschaffbares Baumaterial (Höhere Gewalt)
Ist das Baumaterial nicht erhältlich und basieren diese Lieferschwierigkeiten aufgrund des Ukraine-Krieges bzw. der über Russland verhängten Sanktionen, so handelt es sich dabei, laut aktueller Rechtsprechung, um einen Fall von Höherer Gewalt.

In der Praxis bedeutet dies, dass aus dieser Verhinderung kein Schaden des Auftragnehmers erwachsen darf, z.B. in Form einer Vertragsstrafe oder dem alleinigen Tragen des Verzugschadens.

– Verteuerung des Baumaterials (Wegfall der Geschäftsgrundlage)
Ist nicht die Beschaffung des benötigten Baumaterials das Problem, sondern dessen Verteuerung, so gelten die gleichen Regularien wie oben genannt. Die Frage, ab welchen Grad der Verteuerung die Regeln greifen, hängt jedoch sehr stark von der Betrachtung des Einzefalles ab.

Die Spannweite der Richtersprüche, ab welche eine Verteuerung nicht mehr hinnehmbar ist, reicht hier von 10 - 29 Prozent des ursprünglichen Beschaffungspreises. Im Allgemeinen hat es sich durchgesetzt, die Preise bis zu einer, vom Gericht festgelegten, Zumutbarkeitsgrenze anzupassen.
Der Sinn dieses Verfahrens ist es, den Auftragnehmern wenigstens bei rechtlichen Begründung ihres Preisanpassungs-Anspruchs zu helfen.

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