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Immobilienrecht.
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Rücktritt des Käufers vom Immobilienkaufvertrag in Hannover

Beim Kauf einer Immobilie ist für den Immobilienkäufer immer dann ein Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag möglich, wenn mindestens einer der folgenden 3 Gründe vorliegt:

1. Es liegt ein Mangel vor, der dem Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags verschwiegen wurde
2. Der Immobilienkäufer wurde über versteckte Mängel arglistig getäuscht.
3. Die Gewährleistung wurde nicht rechstwirksam ausgeschlossen.

Beim Kauf einer Immobilie:
Wann ist der Rücktritt eines Immobilienkäufers vom Immobilienkaufvertrag gerechtfertigt?

Wird ein Immobilienkäufer über versteckte Mängel arglistig getäuscht, so erlaubt der Gesetzgeber den Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag. Juristen sprechen in diesem Fall von "Rückabwicklung des Immobilienkaufvertrags".

Zwar wird beim notariellen Abschluss des Kaufvertags bei dem Erwerb einer Immobilie die Gewährleistung stets ausgeschlossen, jedoch gilt dieser Gewährleistungsausschluss nicht, wenn der Käufer einer Immobilie über versteckte Mängel arglistig hinweggetäuscht wurde.

Als Folge dieser arglistigen Täuschung, gilt das Vertrauen in den Immobilienverkäufer als "nachträglich erschüttert". Auf eine Nachfristsetzung (hier: Aufforderung des Käufers an den Verkäufer die Baumängel zu beheben) wird daher in der Rechtsprechung üblicherweise verzichtet, d.h.: Der Verkauf gilt als gescheitert.

Wichtig!
Die Urteilsfindung beruht hierbei nicht auf allgemein gültigen Rechtsvorschriften, sondern vielmehr auf bereits ergangenen Urteilen aus einer Vielzahl anderer Fälle.

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Bei juristischen Fragen zum Thema Immobilienrecht für Käufer, stehen wir Ihnen gern zur Seite.

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Was sind die Folgen bei Rücktritt des Käufers von einem Immobilienkaufvertrag?

Der einfachste fall bei Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages: Wie bei anderen Kaufverträgen auch, müssen von Seiten des Verkäufers sämtliche erhaltenen Zahlungen zurückerstattet werden.

Komplizierter wird es, wenn der Immobilienkäufer bereits begonnen hat die versteckten Baumängel auf eigene Kosten beseitigen zu lassen und sich während der Arbeiten herausstellt, dass diese bereits so fortgeschritten sind, dass sich eine Instandsetzung als unwirtschaftlich erweisen würde.

In diesem Fall kann der Käufer gegenüber dem Verkäufer zusätzlich die Ersetzung der bisher angefallenen Instandhaltungskosten verlangen.

Doch das ist nur der Beginn einer langen Reihe Forderungen, von Seiten des Immobilienkäufers an den Immobilienverkäufer.
Zu den gängisten möglichen Schadensersatzforderungen an den Verkäufer zählen:

  • Notarkosten
  • Kosten des Rechtsstreits
  • Gutachterkosten resultierend aus dem Rechtsstreit
  • Maklercourtage
  • Rückerstattung der Grunderwerbsteuer
  • Bei Kredit: Erstattung der Vorfälligkeitsentgelte

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