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Fachanwaltskanzlei.
Bauvertragsrecht.
Hannover.
In Hannover ansässig, bundesweit tätig.

0511 - 850 33 88

Das neue Bauvertragsrecht aus dem Jahre 2018 definiert den Bauvertrag erstmalig als besondere Vertragsart.

Als Bauvertrag gilt:

- ein Vertrag über Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder Umbau eines Bauwerkes/Außenanlage bzw. eines Teils davon.

- ein Vertrag über Instandhaltung von Bauwerken, sofern dieses Bauwerk von wesentlicher Bedeutung ist für Bestand, Konstruktion oder dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Die 5 wichtigsten Grundlagen beim (Verbraucher)Bauvertrag

Bauen ist spannend, aber gerade auch für Verbraucher wie Paare, Familien oder Einzelpersonen durchaus riskant. Häufig genug verschulden sich private Bauherren über viele Jahre, um Ihren Traum vom Eigenheim oder auch einem eigenen Renditeobjekt zu verwirklichen.

Während aber für den Kauf einer Waschmaschine Stiftung Warentest oder Rezessionen auf Amazon studiert werden, fällt der Aufwand für die rechtliche, technische und finanzielle Absicherung des Lebensprojektes häufig mager aus – wenn überhaupt in diese Richtung gedacht wird. Folgende Aspekte halten wir beim Bauen für unabdingbar:

Wir betreuen seit mehr als 22 Jahren private Bauherren vom Ausbau der Eigentumswohnung über den Einfamilienhausbau bis zur Sanierung 13-stöckiger Verwaltungsgebäude im Bestand.

Wir können Ihren Bau von der Vertragsanbahnung bis zur letzten Mangelbeseitigung, außergerichtlich und gerichtlich begleiten und wir prüfen ebenso alternativ Ihren uns per E-Mail, Whatsapp oder per Post übersandten Vertragsentwurf, erstellen eine schriftliche Analyse und besprechen das Ergebnis mit Ihnen telefonisch oder per Webkonferenz zum vorab vereinbarten Festpreis.

Alles ist möglich. Sprechen Sie uns an.

SOFORTKONTAKT

Wir sind für Sie da – rufen Sie uns an.
Termine können wir in Eilfällen in der Regel innerhalb von 24 Stunden anbieten.

#1

Achten Sie auf ein hinreichend genaues Leistungsverzeichnis
Wer z.B. nur „1 Badewanne“ beauftragt, bekommt auch nur irgendeine Badewanne. Wer sich dann nach Vertragsabschluss besinnt, dass es ein bestimmtes Modell sein soll, zahlt nachträglich drauf.
Übrigens: Das inzwischen bereits seit 2018 geltende Bauvertragsrecht des BGB verpflichtet den Bauunternehmer zur Aufstellung einer Leistungsbeschreibung nach den im Gesetz (!) genannten Kriterien.

#2

Vereinbaren Sie einen konkreten Fertigstellungstermin
Nur das sichert sich Sie wirklich gegen Bauverzug ab. Haben Sie dann noch Punkt 1 beachtet und keine nachträglichen Sonderwünsche, verhindern Sie, dass das Bauunternehmen von einer Bauverzögerung aufgrund zahlreicher nachträglicher Sonderwünsche sprechen kann.

#3

Leisten Sie keine Vorauszahlungen
Wenn Sie aus irgendeinem Grund Vorauszahlungen leisten wollen, leisten Sie diese ausschließlich gegen Sicherheit in gleicher Höhe!

#4

Abschlagszahlungen nur auf erbrachte Leistungen
Leisten Sie Abschlagszahlungen (das ist etwas anderes als Vorauszahlungen) nur, wenn sicher ist, dass der Abschlagszahlung eine bereits erbrachte Leistung des Bauunternehmers in gleicher Höhe gegenübersteht! Lassen Sie sich auf keinen Fall auf einen datierten Zahlungsplan ein, denn hier erfolgen die Abschlagszahlungen häufig genug, ohne dass diesen eine gleichwertige Gegenleistung gegenüber steht (es handelt sich also, zumindest teilweise, im Grunde um versteckte Vorauszahlungen).

#5

Juristischen und technischen Sachverstand einkalkulieren
Kalkulieren Sie juristischen (und gegebenenfalls technischen) Sachverstand ein und beauftragen Sie diesen vor Abschluss des Bauvertrages. Baurecht ist komplex. Wenn etwas schief geht, führt dies aber leider nicht selten in eine ernsthafte existentielle Notlage. Das muss aber nicht sein. Wenn Sie z.B. für 300.000,00 € bauen, kostet Sie eine Bauvertragsprüfung maximal 4.500,00 € brutto und damit gerade einmal 1,5 % der Baukosten (wir bieten hier in der Regel günstigere Pauschalen an, sprechen Sie uns an). Und dabei wird eine gute juristische Bauvertragsberatung wird von dem Bauunternehmer nicht Unmögliches fordern, den seriösen Bauunternehmer also nicht „vergaulen“. Es reicht, im Wesentlichen die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen. Das heißt im Umkehrschluss: Das Bauunternehmen, welches die Ergebnisse der juristischen Prüfung nicht akzeptieren will, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch kein geeigneter Vertragspartner, um ihm die eigene Existenz anzuvertrauen.

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