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Rechtsanwalt. Vergaberecht.
Für Auftraggeber.
In Hannover ansässig, bundesweit tätig.

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Rechtsanwaltliche Beratung im Vergaberecht für Auftraggeber:
Vergabeverfahren: öffentliche und private Ausschreibung, offenes Verfahren, nichtoffenes Verfahren uvm.

Wer ist der Auftraggeber?
Unterschied zwischen privaten und öffentlichen Auftraggebern.

Öffentliche und private Auftraggeber im Vergaberecht

Der öffentliche Auftraggeber im Vergabeverfahren

Im Gegensatz zu privaten Auftraggebern, die für Bauleistungen, Waren und Dienstleistungen keine öffentlichen Mittel verwenden und daher zum Vertragsschluss auch nicht an das Vergaberecht gebunden sind, dürfen Aufträge für Lieferungen und Leistungen für öffentliche Auftraggeber (Bund, Länder, Gemeinden u.a.) ausschließlich auf dem Wege einer öffentlichen Ausschreibung vergeben werden.
Zuständig für die Durchführung der Vergabe ist eine speziell dafür eingerichtete Vergabestelle.

Die Gründe dafür sind offensichtlich:
Die öffentlich Hand muss sparen und Korruption und Vetternwirtschaft soll auf diese Weise vorgebeugt werden. Zudem soll diese Vorgehensweise es allen Unternehmen ermöglichen, einen fairen Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erhalten.

Das geht soweit, dass jeder Auftragnehmer sich sogar EU-weit um die staatlichen Aufträge der anderen Mitgliedstaaten bewerben kann.

Im Bereich des öffentlichen Vergaberechts sind WEISE­Rechtsanwälte spezialisiert auf vergaberechtliche Beratung für:

  • Bundesbehörden
  • Zweckverbände
  • Universitäten
  • Körperschaften (z.B. Sozialversicherungsträger wie Krankenkassen)
  • Anstalten
  • Stiftungen des Öffentlichen Rechts
  • Trinkwasser- und Energieversorger
  • Kultureinrichtungen (z.B. Bühnen und Theater)
  • Verkehrsbetriebe (Sektorentätigkeit)
  • Kommunale Eigenbetriebe (z.B. Stadtwerke)

Vorgehensweise im öfentliche Vergabeverfahren

Öffentliche Auftraggeber haben die Möglichkeit bei der Ausschreibung zwischen mehreren unterschiedlichen Verfahrensarten zu wählen.

Offenes Vergabeverfahren - kommt immer dann zum Zuge, wenn die Gesamtsumme einer Beschaffungsabsicht oberhalb des EU-Schwellenwertes liegt.

Beschränkte Ausschreibung - (bei Vergaben oberhalb des EU-Schwellenwertes auch als "Nichtoffenes Verfahren" bezeichnet) erfolgt im Rahmen eines eingeschränkten Bieterkreises.

Freihändige Vergabe - erlaubt die Loslösung von der ansonsten penibelst einzuhaltenden Vergabedisziplin und gestattet es dem (nur!) dem Auftraggeber in zusätzliche Verhandlungen mit den potentiellen Bietern zu gehen.
In der Regel geht der "Freihändigen Vergabe" ein öffentlicher Teilnehmerwettbewerb, vergleichbar mit eine Vorab-Casting, voraus.

Nach dem Ablauf der Angebotsfrist wird von seiten der Vergabestelle zunächst die Eignung der bietenden Unternehmen geprüft, um im zweiten Zuge dem wirtschaftlichsten Angebot den Zuschlag zu erteilen.



Besonderheiten des öffentlichen Vergaberechts

Bei einer Auftragsvergabe oberhalb des EU-Schwellenwertes muss der öffentliche Auftraggeber sämtliche Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt wurden, von ihrem Ausschluss unterrichten.

Die so ausgeschiedenen Bieter haben daraufhin die Möglichkeit, bei der zuständigen Vergabekammer einen Antrga auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens zu stellen.

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