Mieter ist nicht ersatzpflichtig für Mietausfälle nach seinem Auszug!
1. Für Mietausfälle nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit einer fiktiven, zeitgleich mit der vom Mieter verschuldeten Kündigung des Vermieters erklärten Kündigung des Mieters fehlt es an der Kausalität- oder genauer: am Zurechnungszusammenhang – zwischen seinem Fehlverhalten und dem Einnahmeausfall des Vermieters.
2. Der Vermieter kann keinen Schadensersatz wegen Räumungsverzug beanspruchen, wenn er erst deutlich nach dem tatsächlichen Auszug der Mieter mit der Neuvermarktung der Wohnung beginnt. Er hätte im vor der Vermarktung liegenden streitgegenständlichen Zeitraum keine Erträge erwirtschaften können.